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Recht & StaatBrockhaus 1882

Grund (ratio) im logischen Sinne des Wortes bedeutet einen Begriff oder Gedanken, insofern in demselben die Notwendigkeit liegt, einen zweiten Gedanken (die Folge, consequentia) für wahr und richtig anzuerkennen. Das Verhältnis zwischen G. und Folge ist mithin das der Abhängigkeit des Gedachten voneinander. Diese Abhängigkeit für einen bestimmten Gedanken nachweisen, heißt ihn begründen; diejenigen Gedanken, welche von einem andern abhängen, entwickeln, heißt folgern. Der Satz des zureichenden G. (principium rationis sufficientis): Setze nichts ohne G., sagt aus, daß unsere Gedanken und Erkenntnisse ohne Beziehung auf ihre Gründe zusammenhangslos und haltlos sein würden. Eine strengere Begründung nennt man eine Demonstration oder einen Beweis (s. d.). Da kein Beweis rückwärts ins Unendliche gehen kann, so geht alle Begründung von Begriffen oder Sätzen aus, die selbst keiner Begründung bedürfen oder, genauer ausgedrückt, die keine weitere Begründung zulassen, als die Nachweisung von der Undenkbarkeit ihres Gegenteils. Ein solcher Begriff oder Satz heißt Grundbegriff oder Grundsatz, auch Axiom oder Prinzip. Man unterscheidet Erkenntnisgründe, welche über die Richtigkeit der Erkenntnisse entscheiden, von Realgründen oder Ursachen, welche den Lauf der Ereignisse bedingen. Da jedoch diese Doppelbedeutung des Wortes (Grund », ratio, causa), wie namentlich Schopenhauer (Küber die vierfache Wurzel des Satzes vom zureichenden G.», 4. Aufl., Lpz. 1875) nachgewiesen hat, zu Mißverständnissen und falschen Begriffsbildungen Anlaß gegeben hat, so thut man besser, nur von realen Ursachen einerseits und von Gründen des Wissens und überzeugtseins andererseits zu sprechen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 554Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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