Hauptbilanz, s. unter Bilanz. Hauptbuch. Die Rechnungsführung über das Vermögen (die Buchhaltung, s. d.) erfolgt in einer Anzahl von Büchern. Diejenigen Bücher, welche man gewöhnlich für unentbehrlich hält, werden wesentliche oder hauptsächliche Bücher, auch wohl Hauptbücher (im weitern Sinne) genannt, während die andern Hilfsbücher heißen. Zu den Büchern ersterer Art gehört auch das Hauptbuch (H. im engern Sinne). Die Bestimmung desselben ist eine verschiedene, je nachdem man einfache oder doppelte Buchhaltung hat. Da die einfache Buchhaltung in den wesentlichen Büchern sich darauf beschränkt, über bares Geld, sowie über Guthaben und Schulden Rechnung zu führen, da ferner erstere Aufgabe dem Kassenbuche zufällt, so dient das H. nur letzterm Zwecke. In diesem Buche erhält jeder Geschäftsfreund, mit welchem man derart im Verkehr steht, daß Leistung und Gegenleistung nicht gleichzeitig erfolgen, auf zwei Seiten nebeneinander (welche einerlei Nummer führen, d. h. foliierto werden), also auf einem Blatte (Foliump oder «Foliov) eine Rechnung — eine alaufendes Rechnung (loder ein laufendes Conto, ein «Contocorrentoꝰ). Da nun das H. der einfachen Buchhaltung ausschließlich aus solchen Rechnungen besteht und alle derartigen Rechnungen enthält, so heißt es auch Contocorrentbuch. Die linke Seite einer solchen Rechnung wird mit „Sollo oder Debeto (wenn der Geschäftsfreund eine Gesellschaftsfirma ist, mit oder «Kredite (für Gesellschaftsfirmen mit Habeno oder Kredunto) überschrieben. Außerdem steht auf der linken Seite die Firma und auf der rechten der Wohnort des Geschäftsfreundes. Die Sollseite ist fur die Geldbeträge derjenigen Leistungen bestimmt, welche der Geschäftsfreund von uns empfangen hat, und der Verzichte, die von ihm zu unsern Gunsten erfolgt sind (also des uns nachträglich bewilligten Rabatts, Disconts u. s. w.); während die Habenseite die Leistungen, welche der Geschäftsfreund uns gemacht hat und die von uns, also zu seinen Gunsten erfolgten Verzichte aufnimmt. Statt „Solly sagte man ursprünglich asoll gebeno (d. h. asoll uns wiedergeben, soll uns ersetzenv), statt Habeno aber «soll von uns wieder habeno (soll von uns ersetzt erhalteno); daher ist die von Nichtkaufleuten für Einzelfirmen zuweilen gebrauchte Form „Hato (statt Haben) unrichtig. Einen Geschäftsfreund (oder dessen Rechnung) mit einer Summe belasten loder debitieren), ihm (oder seiner Rechnung) eine Summe zur Last schreiben, bedeutet die Summe in das Soll seiner Rechnung eintragen; einen Betrag dem Geschäftsfreunde gutschreiben oder den Geschäftsfreund für den Betrag (oder mit dem Betrage) kreditieren (auch wohl gerkenneno), heißt den Betrag in das Haben seiner Rechnung schreiben. Den Geschäftsfreund von einer Summe entlasten, bedeutet eine Summe, die in seinem Soll steht, später auch (ganz oder teilweise) in sein Haben schreiben, weil er die ihm gelieferte Sache (ganz oder teilweise) zurückgegeben hat. Die für das H. bestimmten Einträge erfolgen meist zunächst in andern wesentlichen Büchern kim Memorial und Kassenbuche, zum Teil auch im Einkaufbuche und Verkaufbuche), welche wegen ihres Verhältnisses zum H. auch Grundbücher heißen, während man letzteres derselben Ursache wegen auch ein übertragungsbuch nennt. Jedoch sollen die Überträge in das H. sobald als möglich (am besten alltäglich) erfolgen, damit, falls sich unerwartet eine Abrechnung mit einem Geschäftsfreunde nötig macht, die denselben betreffenden Posten nicht erst aus den Grundbüchern zusammengesucht werden müssen. Das ganze Rechnungswerk der doppelten Buchhaltung ist im H. vereinigt, sodaß letzteres Rechnungen nicht nur über jede Art von Aktiven und Passiven, sondern auch über deren Gesamtheit, sowie über das aus letzterer sich ergebende Reinvermögen und über dessen Veränderungen (lüber Gewinne und Verluste) enthält. Auch hier erfolgen die Einträge in das H. nicht direkt. Vgl. die unter Buchhaltungp angeführten Werke, sowie Schiebe-Odermann, Lehre von der Buchhaltunge (12. Aufl., Lpz. 1881); Odermann, «Praktische Anleitung zur Buchhaltunge (7. Aufl., Lpz. 1882); Treuber und Spalteholz, «Praktische Anleitung zur kaufmännischen Buchhaltunge (Dresd. 1883).