FeedMahljahre
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Mahljahre, Bezeichnung für diejenige Zeit, während welcher nach dem Tode des bäuerlichen Hof—⸗ besitzers, bei Minorennität des Hofesanerben, der Hof durch einen Interimswirt verwaltet wird, um dadurch den im Interesse aller Beteiligten liegenden ungestörten Fortgang der Wirtschaft zu sichern. Der Interimswirt, ebenfalls ein Bauer und häufig ein Verwandter des oder der Erben, verwaltet den Hof wie sein Eigentum, hat alle Abgaben und Lasten, auch die Abfindungen an die Miterben zu tragen, bezieht dafür aber auch alle Einkünfte, ohne jedoch ein Veräußerungsrecht des Hofs oder seiner Teile zu besitzen. Bei völlig freien Bauerhöfen und bei solchen ohne gesetzliches Anerbenrecht findet eine Interimswirtschaft nicht statt und fallen damit auch die Mahljahre fort.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 349Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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