Mildernde Umstände nennt man besondere thatsächliche Verhältnisse eines Straffalles, die denselben in einem mildern Lichte erscheinen lassen, sodaß die regelmäßige Strafe dafür zu streng sein würde. Solche Verhältnisse können sein: schlechte Erziehung, tadelloser Lebenswandel, Reue, geleisteter Schadenersatz, Selbstanzeige, Zorn, Trunkenheit u. s. w. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat das System der mildernden Umstände nach Vorgang des Preußischen Strafgesetzbuchs dem franz. Rechte entlehnt, welches durch das Gesetz vom 28. April 1832 die circonstances atténuantes allgemein zur Milderung der harten Strafen des Code pénal einführte. Nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch können mildernde Umstände sowohl bei 28 Verbrechen (8§. 81, 83, 100, 105, 106, 118, 146, 174, 176, 177, 179, 212, 217, 223a, 224, 226, 227, 244, 249, 250, 265, 272, 281, 282, 308, 332, 346, 351), wo bei Annahme mildernder Umstände anstatt auf Zuchthaus nur auf Festungshaft, resp. auf Gefängnisstrafe zu erkennen ist, als bei 10 Vergehen (588. 113, 114, 115, 117, 187, 189, 246, 263, 333, 340), nie aber bei übertretungen angenommen werden. Bei den Vergehen ist bei Annahme mildernder Umstände ein niedrigeres Maß der Gefängnisstrafe festgesetzt als das gewöhnliche. In den meisten Fällen (bei den Verbrechen und bei 5 der bezeichneten Vergehen) muß der Richter bei der Annahme mildernder Umstände sich des niedrigern Strafmaßes bedienen, in an—⸗ dern (bei den in den §§. 187, 189, 246, 263, 333 bezeichneten Vergehen) hat er die Wahl, ob er die normale oder die niedere Strafenskala anwenden will. Die strafprozessualischen Bestimmungen über mildernde Umstände sind in den §§. 266, 295, 297 und 307 der Strafprozeßordnung enthalten. Das System der mildernden Umstände ist von der Theorie vielfach angefochten worden (Geib, von Wächter). Die Strafmilderung wegen jugendlichen Alters (Reichsstrafgesetzbuch, §. 57) ist damit nicht zu verwechseln.