Mißbrauch (d. h. der falsche, schlechte Gebrauch, den man gegenüber einer Person oder von einer Sache macht) kommt civilrechtlich dahin in Betracht, daß, wie das Sprichwort Mißbrauch macht keine Gewohnheito sagt, aus mißbräuchlichem Handeln keine Rechte entstehen und nach einem andern Sprichwort: Abusus (M.) non tollit usum v, der mögliche M. einer Einrichtung nicht den Vorteil einer richtigen Benutzung aufhebt und deshalb nicht von Einführung einer solchen Maßregel abhalten darf. Strafrechtlich bedroht ist M. einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen, wie auch einer geisteskranken Frauensperson (Reichsstrafgesetzbuch, §. 176 fg.), ferner der M. des Ansehens, wodurch jemand zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt wird (J. 48) und der M. der Amtsgewalt (§. 339), welcher vorliegt, wenn ein Beamter bei Anwendung ihm zustehender Zwangsmaßregeln die hierfür durch Gesetz und Dienstinstruktionen gegebenen Vorschriften verletzt.