Schätzung seines Interesses, wurde nach früherm emeinen Recht dem Kläger verstattet, wenn der Zerurteilung auf Exhibition (Vorweisung) oder Restitution (Rückgabe) einer Sache der Beklagte böswillig nicht nachkam oder böswilliger⸗ oder grob fahrlässigerweise ihre Erfüllung unmöglich machte. F. 260 der Civilprozeßordnung für das Deutsche eich, welcher die Schätzung eines Schadens oder eines zu ersetzenden teresses der freien übereugung des Gerichts anheimgibt, ermächtigt dasselbe auch ganz allgemein zu der Anordnung, daß der Beweisführer eidlich den Schaden oder das Interesse schätze, wobei es aber zugleich das Maximum zu erheigen d hat, welches die eidliche Schätzung nicht übersteigen darf. Sch., bei botan. Bezeichnungen Abbreviatur für Johann Karl Schauer, gest. 24. Okt. 1848 als Professor der Botanik zu Greifswald.