FeedSchiedsgerichts
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schiedsgerichts war öfters im Landfrieden bestimmt und man pflegte dann das Schiedsgericht selbst als den Landfrieden zu bezeichnen. Der ewige Landfrieden von 1495 machte die schiedsrichterliche Austragung den Reichsunmittelbaren zur verfassungsmäßigen Pflicht und schuf dadurch eine wirkliche Austrägalinstanz (s. Austrägalgericht) an Stelle von ordentlichen Reichsgerichten. Auch die Deutsche Bundesakte, welche jede gewaltthätige Selbsthilfe unter den deutschen Bundesstaaten verbot, verpflichtete dieselben, ihre staatsrechtlichen Streitigkeiten vor der sog. Bundesausträgalinstanz zu erledigen und ebenso sind im jetzigen Deutschen Reiche die Einzelstaaten verfassungsmäßig verpflichtet, ihre Streitigkeiten gütlich auszugleichen und sich nötigenfalls zu diesem Zweck an den Bundesrat zu wenden (Reichsverfassung, Art. 76, Absatz 1). Auch für Verfassungsstreitigkeiten zwischen der Regierung und den Landständen eines deutschen Staates wurde durch einen Bundesbeschluß von 1834 ein Bundesschiedsgericht muts ein von dieser Einrichtung wurde aber niemals ein praktischer Gebrauch gemacht. Gegenwärtig ist zur Ausgleichung solcher Streitigkeiten nach Reichsverfassung, Art. 76, Absatz 2, das Reich zuständig. Von weit größerer Tragweite ist die Schlichtung völkerrechtlicher Differenzen durch Schieds-Wentrae Dieselbe setzt in jedem einzelnen Falle einen ertrag unter den streitenden Staaten voraus, durch welchen sie sich einem solchen unterwerfen, die zu entscheidenden Streitpunkte feststellen und entweder den Schiedsrichter direkt wählen oder einen Modus vereinbaren, wie das Schiedsgericht gebildet werden soll. Wenn, was gewöhnlich der Fall ist, der Souverän eines unbeteiligten Staats gewählt wird, so ist dessen Zustimmung zur übernahme des Amts erforderlich. Der Schiedsspruch ist nach Rechtsgrundsätzen zu fällen, was aber die Berücksichtigung der Billigkeit nicht ausschließt. Wohl zu unterscheiden von dem Schiedsspruch ist die Vermittelung (Mediation). Dieselbe kann nicht nur auf Grund eines Kompromisses und auf Anrufen beider Parteien, sondern auch auf den Antrag einer der beiden Staaten und selbst aus der eigenen Initiative des vermittelnden Staats erfolgen, und sie kann nach andern Rücksichten, als denen des materiellen Rechts sich bestimmen. Die Vermittelung ist eine Art der völkerrechtlichen Intervention, das Schiedsgericht nicht. Die Befugnis, den Schiedsspruch zu vollstrecken, hat der Schiedsrichter nicht. Eine Gesellschaft von Gelehrten, welche sich Institut de droit international nennt, hat auf ihren Versammlungen von 1874 und 1875 ein Reglement für das internationale schiedsrichterliche Verfahren beschlossen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 334Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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