FeedSchutzmann
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schutzmann ist die in neuerer Zeit an Stelle des Ausdrucks Polizeidiener, Sicherheitsdiener u. s. w. gebräuchlich gewordene Bezeichnung des untersten Exekutivbeamten der Sicherheitspolizei. Der S. trägt eine ihn dem Publikum kenntlich machende Uniform und ist meistens auch zu seiner Verteidigung mit einem Seitengewehr bewaffnet; seine Aufgabe besteht vorzüglich darin, in Straßen und auf Plätzen auf Ruhe und Ordnung zu sehen, Störungen zu beseitigen, die Urheber von solchen zu verhaften. Die Schutzmannschaften sind in der Regel militärisch organisiert, in ähnlicher Weise wie die Gendarmerie und die Landjägerkorps, und sie rekrutieren sich meistens aus ausgedienten Unteroffizieren. Die Schutzleute gehören zwar nicht zum aktiven Heere und den Militärpersonen im Sinne des Reichsmilitärgesetzes; jedoch erwerben ehemalige Unteroffiziere, welche in militärisch organisierte Schutzmannschaften eingetreten sind, den Anspruch auf den Civilversorgungsschein. (Beschluß des Bundesrats vom 21. März 1882.) Die S. gehören zu den Beamten des Polizei-und Sicherheitsdienstes, welche nach §. 153 der Strafprozeßordnung Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet sind, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgericht ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 531Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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