Setzungsrecht ist die Befugnis der Mitglieder einer Reederei (s. d.), wenn sie bei gewissen wichtigen Beschlüssen (Antretung einer neuen Reise, Reparatur u. s. w.) in der Minorität geblieben sind, der Majorität ihrer Genossen edas Schiff zu setzeno, d. h. denselben frei zu stellen, ob sie das ganze Schiff zu einem bestimmten Anschlag übernehmen und der Minorität deren Anteile auszahlen wollen, oder ob sie der Minorität das ganze Schiff überlassen und ihrerseits die Anteile ausgezahlt erhalten wollen. Dieses S., welches im Mittelalter weit verbreitet war, gilt jetzt nur noch in Mecklenburg, im übrigen Deutschland gelten statt dessen die Grundsätze des Handelsgesetzbuchs, Art. 468. Vgl. Wagner, Beiträge zum Seerechto (Riga 1880).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 735Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei