FeedSubstitution
Recht & StaatBrockhaus 1882

Substitution heißt in Erbschaftsfällen die Einsetzung eines nachfolgenden Erben, wenn der erste nicht Erbe wird. Sie kann geschehen, indem der Erblasser, auf den Todes⸗ oder Nichtantretungsfall des ersten Erben, den zweiten unmittelbar ernennt, und dann ist sie eine direkte Substitution, oder sie geschieht so, daß dem erstern Erben aufgetragen wird, die Erbschaft dem Substituten oder nachfolgenden Erben zu überliefern, und dann ist eine fideikommissarische Substitution vorhanden. Die erstere Art begreift nach röm. Rechte die Vulgarsubstitution und die Pupillarsubstitution. Die Vulgarsubstitution besteht darin, daß der Testator einen Erben und, im Fall dieser nicht Erbe würde, an seiner Stelle einen andern einsetzt. Über die Pupillarsubstitution s. besondern Artikel. Endlich gibt es noch eine sog. Quasi-Pupillarsubstitution (substitutio exemplaris). Sie ist die Erbeinsetzung, welche die Eltern oder Großeltern statt eines wahnsinnigen Kindes auf den Fall vornehmen, daß es im Wahnsinn versterben sollte. Hat indessen das Kind lueida intervalla, d. h. solche Zeiten, wo es des Gebrauchs seiner Vernunft fähig ist, so dürfen die Eltern nicht quasipupillarisch substituieren. Unter mehrern S. dieser Art gilt nur die des Vaters auch mit für das eigene Vermögen des Wahnsinnigen, während sich die übrigen bloß auf das Gut beziehen, welches der Substituierende dem zum Testieren unfähigen Erben zuwendet. Die beiden Formen der Pupillarsubstitution sind in veränderter Gestalt aufgenommen im Preußischen Landrecht und im Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch, fanden dagegen keine Anerkennung im Code ciril, im sterreichischen und im Züricher Bürgerlichen Gesetzbuch. Substrat (lat.), das Vorliegende, zu Grunde Liegende, Grundlage; Schicht, Lage.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 339Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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