FeedSyndikus
ErdkundeBrockhaus 1882

Syndikus (grch.) heißt der Beamte einer Korporation, welcher zur Besorgung ihrer gerichtlichen Angelegenheit bestellt ist; so gibt es Stadt⸗, Stifts⸗, Vereins⸗, Gesellschaftssyndici u. s. w. Die dem S. zu erteilende schriftliche Vollmacht wird Syn dikatsinstrument genannt. Kronsyndici sind in Preußen angesehene Rechtsgelehrte, die auf Verlangen der Krone über zweifelhafte staatsrechtliche Fragen sich mit ihrem Gutachten vernehmen lassen. Sie werden vom König ernannt und haben nach dem Gesetz vom 7. März 1853 zugleich Sitz und Stimme im Herrenhause. Abweichend hiervon bilden im Sprachgebrauche der Börsen ein Syndikat auch mehrere Kapitalisten, welche eine Kreditoperation nach bestimmten Anteilen gemeinsam ausführen, z. B. eine Staatsanleihe unterbringen; das Syndikat ist in diesem Falle nur eine vorübergehende Vereinigung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 407Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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