Taxe (mittellat. taxa) bezeichnet die Schätzung und Wertbestimmung einer Sache, und zwar in der Regel durch einen vereideten oder obrigkeitlich anerkannten Wertschätzer (Taxator). Taxiert werden Mobilien und Immobilien, welche verkauft, bei Erbauseinandersetzung geteilt oder beliehen werden sollen, Invenkarien von Gütern oder gewerblichen Betriebsanstalten, Grundstücke behufs der Separation, Gemeinheitsteilung, Zusammenlegung, Besteuerung, Häuser von der Feuerversicherung u. s. w. In vielen Fällen haben die Taratoren sich bei der Abschätzung an bestimmte Taxgrundsätze (Taxprinzipien) zu halten und dürfen von denselben nur abweichen, wenn sie nachzuweisen vermögen, daß für die zu schätzende Sache außerordentliche Verhältnisse obwalten. Mit dem Worte T. bezeichnete man früher in Deutschland auch gewisse Steuern, besonders nach einem Tarif bemessene Gebühren; häufig kommt jetzt noch «Stem-⸗ peltaxes für Stempelsteuer vor. Endlich nennt man die obrigkeitlichen Preisfestsetzungen für allgemeine Lebensbedürfnisse und andere Gegenstände, sowie auch für bestimmte Dienstleistungen. Die T. ersterer Art sind die Brot⸗, Fleisch-, Medizinalrznei⸗)Taxen. Diese T., früher sehr zahlreich, stammen meist aus dem Ende des Mittelalters oder dem Anfange der neuern Zeit, waren sehr beliebt und lassen sich auch da rechtfertigen, wo Zunftprivilegien und Monopole bestehen. Mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit sind sie jedoch unvereinbar, und sie sind daher in der neuern Zeit mehr und mehr verschwunden, wenn auch die Konkurrenz bei der Preisbildung nicht immer so rasch zum Voreteil der Konsumenten wirkt, als man erwarten sollte. Im Deutschen Reich sind die Lohn⸗ und Warentaxe durch Art. 72 der Gewerbeordnung im allgemeinen beseitigt worden; nur für solche Personen, die für ihren Gewerbebetrieb öffentliche Straßen und Plätze benutzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten, kann die Ortspolizeibehörde in lbereinstimmung mit der Gemeindebehörde T. festsetzen. Es gilt dies also für Lohndiener, Dienstmänner, Droschken⸗, Kahnführer u. s. w. Die Bäcker und Gastwirte können nur angehalten werden, Verzeichnisse ihrer Preise anzuschlagen. Die Arzneitaxe der Apotheker und die Gebührentaxe für Notare und Rechtsanwälte haben einen besondern Charakter und sind durch die Gewerbeordnung nicht aufgehoben. Arztliche T. aber können nur als Normen für streitige Fälle aufgestellt werden. In Frankreich haben die Maires noch immer (nach dem Municipalgesetze von 1791) das Recht, T. für Brot und Fleisch aufzustellen und die Brottaxe namentlich, die in Paris erst 1863 aufgehoben wurde, kommt auch jetzt noch in vielen Gemeinden vor.