FeedTestieren (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Testieren (lat.), bezeugen; ein Testament machen. Testierfreiheit. Das röm. Recht gewährte ursprünglich volle T. indem es dem Erblasser gestattete, über die Erbsolge testamentarisch frei zu bestimmen. Später jedoch trat durch das Noterbenrecht und Pflichtteilrecht eine Beschränkung dieser Freiheit, besonders zum Vorteil der Kinder, ein, und zwar wurde das Pflichtteil für jedes Kind bei 1—4 Kindern auf ½, bei 5 und mehr auf ½ der Intestatportion festgesetzt. Das deutsche Recht dagegen ging ursprünglich von einer vollständig gebundenen Erbfolge aus und entwickelte sich später im Sinne der beschränkten T. mit mäßigen Pflichtteilen. Nach dem preuß. Landrecht z. B. betragen dieselben bei 1 und 2 Kindern ½, bei 3 und 4 Kindern ½ und bei 5 und mehr 7½ der Intestatportion. Möglichst vollständige Gleichberechtigung aller Kinder und dem entsprechend möglichst weitgehende Beschränkung des Erblassers suchte die franz. Revolutionsgesetzgebung durchzuführen, und wenn der Code Napoléon diese Tendenz nicht so streng festhielt, so bestimmt er doch die Quote, über welche der Erblasser frei verfügen kann bei 1 und 2 Kindern nur zu einem Kindesteil und bei 3 und mehr nur zu einem Viertel des Vermögens. Die unter Napoleon I. wieder zugelassene Gründung von Majoraten durch Substitution ist später wieder ausgeschlossen worden. Volle T. besteht in England und Nordamerika, neben einer Intestaterbfolge, vermöge welcher der älteste Sohn allein den Grundbesitz erbt, und der Zulässggkeit der Gründung von Fideikommissen von beschränkter Dauer durch entail. Auch ist es in diesen Ländern nicht mehr üblich, ein Testament zu machen, wie auf dem Kontinent, und in der Regel wird auch in den kaufmännischen und industriellen Kreisen ein Sohn in der Weise bevorzugt, daß er das väterliche Geschäft in dem alten Umfange weiter führen kann. Manche glauben in diesem Umstande den Grund der mächtigen Stellung des englischen Fabrikanten⸗ und Handelsstandes zu erkennen und empfehlen daher die T. auch für den Kontinent. Allerdings bewirkt dieselbe, daß größere Kapitalmacht in verhältnismäßig wenigen Händen konzentriert bleibt, aber es ist sehr fraglich, ob das Kapital in dieser Form volkswirtschaftlich und sozialpolitisch nützlicher wirkt; aber bei gleichmäßigerer Verteilung, soweit es sich um die Erhaltung eines leistungs-⸗ fähigen mittlern Bauernstandes handelt, kann in den Gegenden, wo das Rechtsgefühl dem nicht widerspricht, die Bevorzugung eines Anerben mittels der Höferolle (s. Höfewesen) erfolgen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 581Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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