Trauercypresse, s. unter Cypresse. Trauerjahr. Schon das alte röm. Recht hatte Vorschriften über Trauerzeiten, welche jedoch bloß den weiblichen Mitgliedern der Familie galten. Insbesondere brachte man hiermit für die Witwe den Gesichtspunkt in Zusammenhang, daß für sie um der Reinhaltung der Familie von fremder Zeuung willen eine Wartezeit bis zur Wiedervereheichung erforderlich sei, ein Gesichtspunkt, welcher die Ansdehnung dieser Vorschrift auf geschiedene rauen in der christlichen Kaiserzeit mit sich brachte. n dieser letztern Periode wurde denn auch die rauerzeit für die Witwe auf ein Jahr festgesetzt und die vor Ablauf des T. Heiratende mit verschiedenen Rechtsnachteilen belegt. Nach dem Reichsgesetz vom 6. n 1875 dürfen Frauen nicht vor Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der frühern Ehe wieder heiraten; Dispensation ist jedoch zulässig. Die Folgen vorzeitiger Cheschließung ohne eingeholten Dispens sind den Landesrechten überlassen, sodaß im Gebiete des gemeinen Rechts die erwähnten römisch-⸗rechtlichen Nachteile, soweit sie nicht, besonders unter dem Einflusse des kanonischen Rechts, antiquiert sind, Geltung haben. Die vorzeitig geschlossene Che ist keineswegs ungültig.