FeedUntreue
Recht & StaatBrockhaus 1882

Untreue ist nach dem Deutschen Rei sstrafgesetzbuch, §. 266, die von privaten Auten Perwaltern obrigkeitlich oder letztwillig bestellten Verwaltern fremden Vermögens, oder mit einem gewissen öffentlichen Charakter bekleideten Gewerbtreibenden unter Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verübte Unredlichkeit. Gewöhnlich wird sie mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, doch kann auch noch Geldstrafe bis zu 3000 Mark hinzutreten, wo sie begangen wird, um sich oder einem andern einen Die Dernehen d. zu verschaffen. Vgl. Stemann, „Die Vergehen der Unterschlagung und U. » (Kiel 1870). Die U. (Prävarikation) der Rechtsanwälte u. dgl. (Sachverrat) behandelt Reichsstrafgesetzbuch, §. 356; andere Fälle fallen unter strafbaren Eigennutz (58. 289, 290, 298), Verletzung fremder Geheimnisse (S. 300), Eidesbruch (S. 162) und Landesverrat (§. 92, 3).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 55Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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