Unvordenklichkeit. Der Umstand, daß ein gewisser rechtlicher Zustand seit unvordenklicher Zeit bestanden hat, d. h. daß niemand unter den Lebenden ihn anders gekannt oder von seinen Vorfahren jemals etwas anderes gehört habe, gewährt die rechtliche Vermutung, daß derselbe rechtmäßig entstanden sei und zu Recht bestehe (sog. unvordenkliche Verjährung). Es kann in dieser Weise durch Verjährung in der That ein Recht erst begründet werden, welches vorher nicht bestand. Daher hat man die U. als einen Rechtfertigungsgrund in den Fällen zugelassen, in welchen die Kenorwets Verjährung nicht Platz greift. Der Gegenbeweis egen die U. ist in diesen Fällen übrigens nur durch Rachweis der unrechtmäßigen Entstehung des betreffenden Zustandes in einem bestimmten Moment zu führen. Die modernen Codifikationen verhalten sich der U. gegenüber ablehnend.