Thatsache (res in facto posita) heißt alles, was als ein Daseiendes oder Geschehenes durch äaußere oder innere Wahrnehmung erhärtet werden kann. Die Auffassung von T. ist die Erfahrung; der Grundsatz des Empirismus (s. d.) ist, nichts anzuerkennen, was sich nicht durch T. belegen läßt. Schwierigkeiten entstehen dabei hauptsächlich dadurch, daß das ungeschulte Denken stets mehr zu erfahren glaubt, als es in der That thut, indem es seine unwillkürlichen Deutungen und Auffassungen in den reinen Thatbestand der Wahrnehmung naiv hineindenkt. Während daher zunächst nichts leichter zu sein scheint, als T. zu konstatieren, findet sich in der Wissenschaft, sowohl der Natur als auch der Geschichte, daß häufig der ganze Apparat der Kritik für diese schwierige Aufgabe angewendet werden muß. Die Erfahrung ist entweder eigene (Autopsie) oder fremde; darauf bezieht sich der sog. Zeugenbeweis, auf welchem alle histor. Kenntnis beruht. In der Jurisprudenz spricht man von juristischen T. als solchen Begebenheiten, durch welche sich der Erwerb, die Veränderung oder der Verlust von Rechten vollzieht. Um solche rechtsbegründende oder rechtsverändernde T. dreht sich jeder Rechtsstreit. Werden die T. von der andern Seite nicht zugegeben, so entsteht eine doppelte Richtung des Rechtsstreits: die Thatfrage (Auaestio facti) und die Rechtsfrage (quaestio juris), welche beide einander bedingen. Die Unterscheidung beider vielfach ineinander übergehender Begriffe liegt zu Grunde der Grenzregulierung zwischen der Aufgabe und Kompetenz der Geschworenen gegenüber derjenigen der Richter. Der Regel nach muß erst die