FeedVerleumdung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verleumdung, im weitern Sinne auch den Beleidigungen beigezählt, ist die Andichtung von gewissen bestimmten Thatsachen, welche, wenn sie wahr wären, den Geschmähten der öffentlichen Verachtung preisgeben oder einer begangenen strafbaren Handlung beschuldigen würden. Die V. wird in ähnlicher Weise wie die Beleidigung im engern Sinne bestraft. Das Reichsstrafgesetzbuch stellt in §. 187 den Begriff der verleumderischen Beleidigung fest. Es macht sich derselben schuldig, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen andern eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Als Strafe ist angedroht Gefungnis bis zu zwei Jahren, bei öffentlich geschehener oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangener, Gefängnis nicht unter einem Monat. (S. Beleidigung.) Strenger ist die gerichtliche V. durch wissentlich falsche Anschuldigung zu ahnden. Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er jemand wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigt, wird nach Reichsstrafgesetzbuch, S. 164, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann gegen ihn auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dem Verletzten ist nach §. 165 die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen bekanntzu machen. Das frühere Recht ging bei calumnia mehr von dem „Gesichtspunkt der Talion aus, was aus dem röm. Rechte stammt. Die Strafe eines röm. Gesetzes (Lex Remmia) war ein auf die Stirn gebranntes K. gewesen (Kalumniator). Vgl. Raspe, Das Verbrechen der calumnia nach röm. Rechte (Rost. 1872); Rubo, «Zur Lehre von der V.y (Berl. 1861); Freudenstein, „System des Rechts der Ehrenkränkungen» (2. Aufl., Hannov. 1884).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 214Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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