Verres (Gajus), sonst kein Mann von histor. Bedeutung, ist durch die Reden Ciceros gegen ihn für immer bekannt und berüchtigt geworden. Seine Laufbahn, wie sie Cicero in diesen Reden schildert, war eine ununterbrochene Kette von Verbrechen. Im J. 84 v. Chr. Quästor des Papirius Carbo im cisalpinischen Gallien, unterschlug er die ihm anvertraute Kasse und ging zu Sulla über. Sodann im J. 80 Legat des Dolabella in Cilicien, brandschatzte er im Verein mit Dolabella seine Provinz und half dann, um die eigene Schuld zu verdecken, nach der Rückkehr zur Anklage und Verurteilung seines Statthalters mit. Seine Verwaltung der städtischen Prätur im J. 74 war nach Cicero eine Reihe von Rechtsverletzungen. Alle diese Thaten übertraf aber seine Statthalterschaft in Sicilien 73—71, während deren er neben sonstigen zahllosen Willkürakten dem klägerischen Ansatz nach 40 Mill. Sestertien (über 7 Mill. Mark) erpreßte. Die von den Siciliern deshalb im J. 70 erhobene Klage übernahm Cicero; die Verteidigung des V. sollte Hortensius führen. V. suchte zuerst mittels eines Scheinklägers durch eine Konkurrenz in der Anklage den Cicero zu beseitigen, was dieser durch die Rede Divinatio in Caeciliums vereitelte. Dann wollte V. den Prozeß in das folgende Jahr hinüberspielen, um vor einen günstigen Prätor zu kommen. Allein auch dies wurde vereitelt, und als Cicero gleich bei der ersten Verhandlung nach einer ersten einleitenden Anklagerede (der actio prima) die ganze Masse der Beweise von des V. Schuld, die er gesammelt, vorbrachte, verzichtete Hortensius schließlich auf die Verteidigung. V. ging, nachdem er vorher einen großen Teil seiner Beute in Sicherheit gebracht, freiwillig ins Exil, in welchem er im J. 43 als Opfer der Proskription des Antonius fiel, weil er diesem seine korinth. Gefäße nicht geben wollte. Vor seinem Tode erfuhr er noch die Achtung Ciceros. Von den auf uns gekommenen Actiones Verrinaes des Cicero ist übrigens die zweite nicht gehalten worden, sondern die nachträgliche Verarbeitung der Klage zum Zweck der Veroffentlichung, welche aber so abgefaßt ist, als solle durch sie wirklich vor Gericht das verdammende Urteil erwirkt werden. Dieselbe ist nicht bloß als rhetorisches Kunstwerk, sondern auch als Material für die Kenntnis der röm. Provinzialverwaltung von Interesse. Berria oder Karaferria, Stadt im türk. Vilajet Salonichi, s. unter Berdea.