Versiegelung heißt insbesondere der gerichtliche Akt, durch welchen Gegenstände, die vom Gericht in Beschlag genommen werden, durch Anlegung oder Aufdrückung eines Siegels verschlossen und jeder Disposition Dritter entzogen werden. Die V. kommt bei Beschlagnahmen, infolge von Haussuchungen u. s. w., ferner bei gerichtlichen Verwahrungen von Nachlaßgegenständen vor. Die Verletzung solcher gerichtlich angelegter Siegel unterliegt besondern Strafen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 228Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei