Wald a, Mi einen dh sind Verbände, die den Zweck haben, für einen stark Iabreealn iu Waldbesitz durch gemeinschaftliche Maßregeln und Einrichtungen eine angemessene Bewirtschaftung und wirksamen Forstschutz zu beschaffen. Nach dem preuß. Gesetz vom 6. Juli 1875 kann eine solche Genossenschaft gebildet werden, wenn eine nach dem Katastralreinertrag zu berechnende Mehrheit der Beteiligten ich dafür ausspricht. Die Bildung erfolgt vor dem galdschutzgericht, als welches der Kreisaussünli fungiert. Die Genossenschaft besitzt jurist. Perönlichkeit und ihre Auflösung sowie jede Naturalteilung des Genossenschaftswaldes kann nur in leicher Weise, wie die Bildung, durch einen Mehreitsbeschluß erfolgen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 400Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei