FeedWechselschluß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselschluß oder Wechselvorvertrag pactum de cambiando) ist der Vertrag, durch den sich der eine Kontrahent verpflichtet, einen Wechselvertrag (s. d.) einzugehen, also einen Wechsel auszustellen, zu indossieren oder zu acceptieren; der aus dem künftigen Wechselvertrage zu Berechtigende braucht keineswegs der andere Kontrahent im W. zu sein, dagegen hat letzterer regelmäßig die Pflicht, die Valuta zu leisten. Der W. muß sämtliche wesentliche Bestandteile des künftigen Wechselvertrags enthalten, bedarf aber selber keiner besondern Form und untersteht nicht den Regeln des Wechselrechts.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 495Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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