FeedWechselduplikate
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselduplikate nennt man die mehrern Originalexemplare, welche über einen und denselben Wechsel ausgestellt werden, und die sich als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichnen müssen, damit nicht jedes Exemplar als ein selbständiger (Sola-Wechsel behandelt wird. Der Trassant hat auf Verlangen des Remittenten jede beliebige Anzahl von W. auszustellen (Wechselordnung, Art. 66). Da auf den W. sämtliche wechselrechtlichen Akte (Accept, Indossament, Aval, Intervention) vorgenommen werden können, so dienen dieselben zur wesentlichen Erleichterung des Wechselverkehrs, insbesondere kann ein Exemplar zum Accept versandt werden, während ein anderes Exemplar kraft Indossaments von Hand zu Hand geht. Auf letztern soll bemerkt werden, wo sich das erstere Cxemplar befindet, damit der letzte Indossator die Auslieferung des acceptierten Exemplars vorlegen, resp. Protest mangels Auslieferung erheben kann (Wechselordnung,‚ Art. 68, 96). Durch Bezahlung eines einzigen Exemplars verlieren die übrigen ihre wechselmäßige Kraft, es sei denn, daß auch diese vom Trassaten acceptiert sind; sind aber die W. an verschiedene Personen indossiert worden, so haftet derjenige Indossant, welcher dies gethan hat, sämtlichen Personen wechselmäßig (Wechselordnung, Art. 67). Nur das zum Umlaufe bestimmte Exemplar unterliegt der Wechselstempelsteuer (s. d.). Mit den W. sind nicht zu vermengen die Wechselkopien (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 492Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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