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Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechsel eingelöst hat; Beklagter ist der Acceptant oder dessen echehene Aunain Voraussetzung ist lediglich die geschehene Annahme (Aeceptation) des Wechsels; die Klage geht vor Verfall des Wechsels auf Sicherheitsstellung, wenn der Acceptant unsicher geworden ist, d. h. wenn derselbe in Konkurs verfallen oder insolvent geworden, oder wenn eine Exekution in sein Vermögen erfolglos versucht ist (Vechselordnung, Art. 29 letzter Satz), dagegen nach Verfall des Wechsels geht die Klage auf alles, was der Kläger wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat, also auf das gesamte Interesse Lahrt diei Nart Art. 81, Satz 2). Diese Klage verjährt drei Jahre vom Verfalltag des

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 493Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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