Wechselrecht enthalten und die seit mehrern Jahrhunderten in den verschiedenen Staaten erlassen wurden. Unter ihnen hat der franz. Code de commerce teils unmittelbar, teils durch seine Benutzung bei der Gesetzgebung anderer, selbst überseeischer Staaten die weiteste Verbreitung erlangt, obgleich er die Irdonnance de commerce von 1673 mit nur wenigen Abänderungen wiederholt und den neuern Ansprüchen nicht mehr genügt. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung, in Leipzig 1847 durch eine Kommission der deutschen Staaten beraten, erhielt 1849 in den meisten Staaten durch besondere Einführungsgesetze verbindende Kraft, ward durch die Novellen der in Nürnberg das Deutsche Handelsgesetzbuch beratenden Kommission nach deren Empfehlung mittels Bundesbeschlusses vom 23. Jan. 1862 in einigen Punkten erläutert und durch F. 2 des Gesetzes betressend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 zum Reichsgesetz erklärt (in Bayern durch Reichsgesetz vom 22. April 1871), in Elsaß-Lothringen mit Geltung vom 1. Okt. 1872 ab unter Beachtung des Gesetzes betreffend die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868.