FeedWechselpersonen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselpersonen sind die aus Wechselverträgen berechtigten oder verpflichteten Personen. Als solche kommen in Betracht: 1) bei der Tratte, der Aussteller oder Trassant, der Wechselnehmer oder Remittent und der Bezogene oder Trassat, welcher durch Annahme des Wechsels zum Acceptanten wird; an Stelle des Trassaten kann eine dritte Person als sog. Intervenient eintreten, sei es zur Annahme oder Zahlung (s. Ehrenannahme), während an Stelle des Remittenten, welcher alsdann Indossant wird, kraft Indossaments ein neuer Berechtigter, der Indossatar, eintreten kann. Ist der Wechsel eine Domiziltratte (s. d.), so findet sich noch ein sog. Domiziliat, und wer sich neben einem Wechselverpflichteten als Bürgen verpflichtet, heißt Avalist. (S. Aval.) 2) Bei dem eigenen Wechsel finden sich dieselben Personen, nur natürlich kein Trassat (Acceptant) und in der Regel kein Intervenient, letzterer nur dann möglicherweise, wenn der Wechsel indossiert und dadurch gewissermaßen zu einer Tratte wurde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 494Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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