FeedWinkelschriftstellerei
Recht & StaatBrockhaus 1882

Winkelschriftstellerei nennt man die Thätigkeit jemandes, welcher, ohne die Anwaltsbefugnisse zu besitzen, für andere Schriften anfertigt, die zur Einreichung bei einer Behörde bestimmt sind und zu ihrer Abfassung Rechtskenntnisse erfordern. Hier entscheiden die Vorschriften des Partikularrechts, da die Anfertigung von Schriften in Rechtssachen nicht unbedingt unter die Bestimmung des §. 132 des Reichsstrafgesetzbuchs fällt. Der Winkelhadvokatur begegnet die Deutsche Civilprozeßordnung in §. 143.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 687Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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