Zollbeamte sind alle mit der unmittelbaren Ausübung des Zolldienstes betraute Beamten. der Regel werden aber nur die im Grenzbezirk(s. d.) und bei Zollämtern (s. unter Zo llbehörden angestellten Beamten dieser Art speziell als 3. bezeichnet, während die im Innern des Zollgebiets und bei Steuerämtern verwendeten Beamten, auch insoweit sie für den Zolldienst thätig sind, Steuerbeamte genannt zu werden pflegen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 936Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei