Zuchthaus war ursprünglich (seit Anfang des 17. Jahrh.) eine landespolizeiliche Besserungsanstalt für Bettler, Vagabunden und Trunksüchtige, wurde erst allmählich in eine wirkliche Strafanstalt umgewandelt und bildet gegenwärtig die eine und zwar die schwerere der beiden Hauptgattungen der Strafgefängnisse. (S. Gefängniswesen.) Im einzelnen sind folgende Bestimmungen des Deutschen Reichsstrafgesehbuchs hervorzuheben. Die Zuchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitig; der Höchstbetrag ist 15 Jahre, ihr Mindestbetrag 1 Jahr. Es findet Arbeitszwang statt. Die Sträflinge können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. Die Verurteilung zu Z. hat dauernde Unfähigkeit zum Dienst in dem deutschen Heere und der Marine, sowie zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge.