Zuständigkeit bedeutet den Geschäftskreis, der einer Behörde, insbesondere einem Gerichte zugewiesen ist. „Zuständiges Gerichte ist dasjenige, welches in einer Sache zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, zur Prüfung und Entscheidung der Sache berufen ist. Die Z. der Gerichte ist reichsgesetzlich sixiert, darf weder durch die Landesgesetzgebung, noch durch die Justizverwaltung durchbrochen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich, §. 16). Die Z. ist nach verschiedenen Gesichtspunkten geordnet. (S. Gericht und Gerichtsstand.) Man spricht von Z. auch in Bezug auf einzelne t frolhe mur man als Regel gilt hier, daß ein Gericht solche nur innerhalb seines Sprengels vornehmen darf. (S. Rechtshilfe.)