FeedKlassenstener ist eine direkte Steuer
Recht & StaatBrockhaus 1882

Klassenstener ist eine direkte Steuer, welche weder nach dem Einkommen der Pflichtigen, noch nach dem Ertrag bestimmter Vermögensobjekte oder Erwerbsquellen bemessen, sondern nur nach einigen allgemeinen Kategorien oder Klassen veranlagt wird, deren Abgrenzung zwar im allgemeinen nach der Lebenslage und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, jedoch nur nach einer ungefähren diskretionären Schätzung und ohne feste Anhaltspunkte erfolgt. Die K. bildet daher hinsichtlich der Individualisierung der Besteuerung nur den ersten Schritt über die Kopfsteuer (s. d.) hinaus. Das bemerkenswerteste Beispiel einer K. ist die 1820 in Preußen (mit Ausnahme der größern Städte) eingeführte, die 1821 in der Weise geregelt wurde, daß die erste Hauptabteilung die besonders wohlhabenden und reichen Einwohner, die zweite den wohlhabenden Mittelstand, die dritte den geringern Bürger⸗ und Bauernstand und die vierte die gewöhnlichen Lohnarbeiter, Tagelöhner und Dienstboten umfaßte. Jede der drei ersten Hauptabteilungen war in drei Klassen, die letzte aber in vier Klassen geteilt. Der niedrigste Steuerbetrag war ½ Thlr., der höchste 144 Thlr. Offenbar waren die Wohlhabenden und Reichen bei diesem System verhältnismäßig zu günstig gestellt, und die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851 geschaffene Reform setzte daher für diejenigen, welche mehr als 1000 Thlr. Einkommen hatten, an die Stelle der K. eine Einkommensteuer (s. d.). Die neue K. hatte ebenfalls 12 Abstufungen und bewegte sich zwischen den Sätzen von ½ Thlr. bis 24 Thlr. Durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 wurde die K. der Einkommensteuer so nahe wie möglich gebracht, indem für die einzelnen Stufen Einkommensklassen aufgestellt wurden, in welche die Steuerpflichtigen einzuschätzen sind, und bei einer weitern Reform der preuß. Steuer wird ohne Zweifel der Unterschied von K. und Einkommensteuer gänzlich schwinden, unter völliger Befreiung der Einkommen bis zu 900 oder 1200 Mark. übrigens ist auch die preuß. Einkommensteuer eine klassifizierte, d. h. die einzelnen Einkommen werden nicht auf einen bestimmten Betrag geschätzt, sondern in Klassen eingeschätzt, die anfangs um je 600, später um 1200 Mark und mehr voneinander abstehen. Solche Einschätzungen in Klassen kommen auch häufig bei andern direkten Steuern (Grund⸗ und Gebäudesteuer, Gewerbesteuer) vor und empfehlen sich als praktisch bequem. In einem von dem obigen ganz abweichenden Sinne wurde die Bezeichnung K. bis 1876 in Baden gebraucht, wo sie die von dem Erwerbe der Beamten, Arzte und der andern liberalen Professionen erhobene Steuer bedeutete.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 321Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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