FeedKoadjutor
Recht & StaatBrockhaus 1882

Koadjutor ist ein dem Bischof bestellter Aikte Ist nämlich ein Bischof zur Verwaltung seines Amts körperlich oder geistig unfähig geworden, so darf er oder das Kapitel bei dem Papste die Ernennung eines Coadjutor temporarius beantragen, welcher die bischöfl. Befugnisse auszuüben hat, und dessen Amt mit dem Tode des Bischofs erlischt. Das letztere findet nur eine Ausnahme, wenn der K. ausdrücklich das Nachfolgerecht erhalten hat (Futura successio), was aber nur aus dringender Veranlassung geschehen soll (ex causa gravi). Aber auch ohne Zustimmung des Bischofs kann der Papst bei dringender Not oder augenscheinlichem Nutzen einen K. bestellen; dieser übt bei Lebzeiten des Bischofs nur dann Rechte aus, wenn der letztere zu handeln unterläßt, tritt dagegen bei dem Tode des Bischofs ohne weiteres (ipso jure) in dessen Stelle (coadjutor perpetuus cum qure succedendi). Inwieweit zur Bestellung eines solchen K. die Einwilligung des Kapitels erfordert wird, ist streitig. Dagegen hat die Staatsregierung hier unbestritten dieselben Besugnisse, wie bei Besetzung der bischöfl. Stellen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 380Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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