FeedKompatibilität
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kompatibilität (neulat. compatibilitas, frz. compatibilité, d. i. Vereinbarkeit, Verträglichkeit) und Inkompatibilität (das Gegenteil davon, also Unvereinbarkeit) ist in der kirchlichen Sprache die Bezeichnung für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Mitübertragung eines bestimmten Benefieiums (s. d.) auf den Inhaber einer andern Stelle. Miteinander unverträglich oder inkompatibel sind namentlich Beneficien, welche den Empfänger zum gleichzeitigen Residieren an verschiedenen Orten verpflichten würden. In ähnlicher Weise kann mit gewissen öffentlichen hrew awd ein und derselbe bekleidet werden, während andere Amter als inkompatibel von verschiedenen Personen zu übernehmen sind. So verträgt sich z. B. in Frankreich, wo jene Bezeichnungen in der Rechtssprache insbesondere Eingang gefunden, das Amt eines Notars oder ayocat nicht mit dem eines avoué; so sind z. B. die Pflichten eines Geschworenen nicht mit der Stellung eines aktiven Militärs vereinbar. In neuerer Zeit ist besonders die alte Frage von der K. aller oder doch gewisser Staatsamter (3. B. der Ministerien), sowie gewisser öffentlicher Dienststellungen (3. B. der militärischen) und des geistlichen Standes mit der aktiven und passiven Wahlfähigkeit für die Volksvertretung wiederum besonders wichtig geworden. Die neuesten Gesetze haben die Frage meist im Sinne des möglichst erweiterten Wahlrechts entschieden und nur bei Personen des Soldatenstandes das Wahlrecht für ruhend erklärt ·s. B. Reichswahlgesetz, §. 2). ompatieren (lat.), Mitleid haben; vereinbar sein, sich vertragen mit etwas. [(mann.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 448Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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