Konvokation (d. h. Zusammenberufung) heißt vorzugsweise die Versammlung von Abgeordneten des engl. Klerus zur Beratung geistlicher Angelegenheiten. Sie findet gleichzeitig mit den Parlamentssessionen statt und besteht aus einem Ober- und Unterhause. In jenem tagen die Bischöfe, in diesem die Dechanten (Deans) und Erzdiakone (Archdeacons), sowie die niedere Geistlichkeit, vertreten durch ihre Prokuratoren (Proctors). Das Unterhaus wählt seinen Sprecher (Prolocutor), der die Mitglieder zu den Sitzungen einladet, die Stimmen zählt und die Beschlüsse dem Oberhause vorlegt. Die K. wird durch einen königl. Befehl (writ) einberufen. Die Versammlung hatte früher bedeutende Macht und konnte als ein geistliches Parlament betrachtet werden; seitdem sie aber 1665 das Privilegium, kirchliche Steuern auszuschreiben, verloren hatte, geriet ihr Ansehen allmählich in Verfall. Ihre Zusammenberufung war lange Zeit hindurch nur eine Form. Sie wurde von Zeit zu Zeit prorogiert bis zu ihrer Auflösung, die gewöhnlich nißt, sind unter C aufzusuchen. mit der Einberufung eines neuen Parlaments zu-Hennnt den. Das einzige Aquivalent für den erlust des Selbstbesteuerungsrechts ist die der Geistlichkeit eingeräumte Freiheit, bei den Wahlen zum Unterhause mitzustimmen, die sie früher nicht besaß. In der neuesten Zeit machte sich unter der Hochkirchenpartei eine mit den puseyistischen Bestrebungen in Verbindung stehende Agitation geltend, der K. ihre alte Autorität wieder zu verschaffen, und in der That gelang es, ihr durch Ketzerprozesse, wie gegen die Verfasser der Essays and reviewso, neues Leben einzuhauchen. Doch ist das dogmatische Gebiet das einzige geblieben, auf welchem sie sich einigermaßen selbständig bewegen kann.