FeedKonsortium
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Konsortium heißt in der Börsensprache eine zeitliche Vereinigung großer Bank-⸗ und Handelshäuser zu dem Zwecke, eine bestimmte Finanz⸗ oder Handelsoperation zur Ausführung zu bringen. Hat das K. viele Teilnehmer, so steht an seiner Spitze ein leitender Ausschuß, der als Syndikat bezeichnet zu werden pflegt. Dieses letztere Wort wird übrigens zuweilen auch gleichbedeutend mit K. gebraucht. Zu den Geschäften, welche von Konsortien übernommen werden, gehört namentlich der Abschluß von Staatsanleihen. Das K. garantiert dabei die Beschaffung der ganzen von dem borgenden Staate gewünschten Summe und erhält dafür die betreffenden Schuldverschreibungen zu einem niedrigern Kurse, als demjenigen, zu dem es dieselben an der Börse unterzubringen hofft. Je ungünstiger die Finanzen eines Staates stehen, um so größere Opfer muß er für eine solche Vermittelung bringen, während Staaten mit gutem Kredit sie ganz vermeiden können, indem sie, wie Frankreich es zuerst bei seinen Anleihen für den Krimkrieg mit großem Erfolge gethan, sich durch Eröffnung einer Subskription unmittelbar an das Publikum wenden. Ein anderes Feld der Konsortialthätigkeit bildet die Gründung (s. d.) von Aktiengesellschaften, durch welche die Beteiligten übrigens jetzt nach dem neuen deutschen Aktiengesetz vom 18. Juli 1884 eine weit bestimmtere und strengere Verantwortlichkeit übernehmen, als nach der frühern Gesetzgebung. Häufig bilden sich auch Konsortien, um an der Effekten-oder Warenbörse irgend eine große Spekulation à la hausse oder à la baisse durchzuführen. Findet in solchen Fällen Aufspeicherung und Zurückhaltung großer Warenvorräte oder planmäßige Produktionsbeschränkung statt, so erscheint das K. als Koalition (s. d.) oder Kartellverband.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 488Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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