FeedLegalservitut
Recht & StaatBrockhaus 1882

Legalservitut nennt man eine der Auferlegung von Servituten durch Privatwillkür analoge, aber durch Rechtssatz herbeigeführte Beschränkung des Eigentums an Grundstücken. überall in civilisierten Staaten bestehen solche Beschränkungen, z. B. bezüglich des Fensterrechts, öffentlicher Wegenutzung, des Leinpfades am Flußufer u. s. w. Denn, während sonst im Begriffe des Eigentums der eines völlig freien Dispositions⸗ und Verbietungsrechts des Berechtigten liegt, erheischt das Grundeigentum im Interesse der öffentlichen Rechtsordnung eine engere Regulierung, ja eine Beschränkung jener weitgehenden 9 Aber man würde irren, wollte man die L., z. B. das Recht, dem Nachbar barich zu verbieten, als eine wirkliche dem nachbarlichen Grundstück obliegende Dienstbarkeit betrachten, sie ist vielmehr nur ein Name für gewisse Arten von Eigentumbeschränkungen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 896Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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