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Recht & StaatBrockhaus 1882

Legen der Bauernhöfe nennt man die Einziehung von Bauerngütern, die im grundherrschaftlichen Verbande standen, und die Vereinigung derselben mit dem Herrschaftsgute, eine Maßregel, die nicht selten mit Bedrückung und Rechtsverletzung verbunden war und immer eine für die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes bedrohliche Wirkung hatte. Der Reiz zu einer solchen Vergrößerung ihres unmittelbaren Grundbesitzes wurde für die Ritterschaft seit dem 16. Jahrh. infolge der Ausbreitung der Audrentenbend und der steigenden Preise und Grundrenten besonders groß, doch stand andererseits das Staatsinteresse diesen Bestrebungen entgegen, da die Bauergüter die Steuern aufzubringen hatten. Daher wurden im 17. und 18. Jahrh. zahlreiche Verbote des L. der Bauern erlassen und den Gutsherren die Verpflichtung auferlegt, erledigte Stellen in Jahresfrist wieder zu besetzen. Jedoch hatten solche Gesetze wenig praktischen Erfolg, wenn ein mächtiger Adel einer schwachen Regierung gegenüberstand, und daher haben in vielen Gegenden Bauerlegungen in großem Umfange stattgefunden. Jetzt findet vielfach ebenfalls Aufsaugung der kleinen Güter durch den Großgrundbesitz statt, jedoch einfach durch Aufkaufen im freien Verkehr, da die frühern Abhängigkeitsverhältnisse der bäuerlichen Besitzer beseitigt sind.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 897Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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