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Recht & StaatBrockhaus 1882

Leibrenten können indes auch entstehen kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäfts, ohne daß dafür eine Geldsumme hingegeben wird (3. B. für eine Chefrau nach dem Tode ihres Ehemannes).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 915Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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