Leibrenten können indes auch entstehen kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäfts, ohne daß dafür eine Geldsumme hingegeben wird (3. B. für eine Chefrau nach dem Tode ihres Ehemannes).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 915Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei