Einquartierung (metata bellica) ist einer von den Gegenständen des öffentlichen Rechts, dem die neuere Zeit eine ganz veränderte Richtung gegeben hat. Das ältere Staatsrecht nahm den Satz an, daß es zur Pflicht der Unterthanen gehöre, den im Solde des Landesherrn stehenden Kriegsleuten — Märschen und in Winterquartieren Dach und Fa zu geben. In Frankreich erschien darüber unter Ludwig XII. 1514 eine Verordnung. Ludwig XIV. erließ 1665 eine Ordonnanz, in welcher die Quartier⸗ und Verpflegungsverhältnisse geregelt wurden. Auch der Große Kurfürst von Brandenburg gab in demselben Jahre darüber ein Edikt. Während der Französischen Revolution aber wurde durch das Gesetz vom 8. Juli 1791 diese Verbindlichkeit der Staatsbürger in Ansehung der stehenden Besatzungen ganz aufgehoben und in Ansehung der auf dem Marsche befindlichen Truppen auf Wohnung, Feuer und Licht beschränkt, auch dabei zugleich die Einquartierungsfreiheit des Adels und anderer— Klassen abgeschafft. In Deutschland waren diese Verhältnisse durch die doppelte Staatshoheit des Kaisers und Reichs und der Landesherren, sowie durch die besondern Pflichten der Reichsstädte gegen den Kaiser schon früh sehr verwickelt und wurden es noch mehr, als Wallenstein im Dreißigjährigen Kriege das System der Requisitionen benutzte, mittels dessen er sein Heer nicht nur auf Kosten der feindlichen Länder, sondern auch auf Kosten der Verbündeten seines Herrn, des Kaisers, verpflegte. Die Beschwerden darüber hatten zur Folge, daß im Prager Frieden von 1635, im Westfälischen Frieden und in der Wahlkapitulation von 1658 gegen dergleichen Belastungen der reichsständischen Länder Fürsorge getroffen wurde. Von neuem kam das Eingquartierungswesen während des Siebenjährigen Kriegs in Deutschland zur Sprache. Doch ein bei weitem wichtigerer Gegenstand der Betrachtung wurde es, als infolge der Koalitionen gegen Frankreich franz. Heere nach und nach alle deutschen Länder überschwemmten und von diesen, in feindlichen wie in verbündeten Staaten, ihren vollständigen Unterhalt und zuweilen noch mehr verlangten. Man hatte sich daran gewöhnt, die E., welche nach den ältern Rechten nur in dem Hergeben der Wohnung und der Teilnahme der gemeinen Soldaten an Licht und Feuerung des Wirts bestand, als eine auf den Wohnhäusern ruhende Reallast anzusehen, und blieb diesem Grundsatze auch treu, als zu jenen einfachen Leistungen noch die kostbare Verpflegung fremder Krieger hinzukam. Bei der ältern Art, C. zu verteilen, war ein großer Teil der Staatsbürger vermöge ihres Standes und besonderer Privilegien frei; auch hatte man in Betreff der E. manche Verträge geschlossen, die nunmehr eine ganz andere Bedeutung erhielten, als die Parteien ursprünglich beabsichtigt hatten. Schwierig wurden durch diese E. namentlich die Verhältnisse zwischen Pächtern und Verpächtern. Nach Herstellung des allgemeinen Friedens erstrebte man zwar in den einzelnen deutschen Staaten eine den Zeitverhältnissen angemessene Erledigung dieser Angelegenheit, kam dabei aber nicht uberall zum Ziele. Am sichersten gelangt man nur dann zu einem befriedigenden Resultat, wenn man von der unleugbaren Verbindlichkeit des Staats ausgeht, jedem einzelnen Schutz gegen alle Beschädigungen von außen zu gewähren, zu dem Ende alle Kräfte des Staats daranzusetzen und dann, wenn von der Verfolgung eines Schadenanspruchs an den Staat nicht geradezu abgestanden wird, den Schaden selbst zu ersetzen. Die unmittelbare Aufnahme und Verpflegung der Krieger trifft dann jeden, Eigentümer wie Mieter, der den erforderlichen Raum innehat. Diese Aufnahme muß nach dem Gesetze der Gleichheit verteilt werden, und Befreiungen aus andern Gründen als des öffentlichen Dienstes dürfen nicht stattfinden. Aber die Gerechtigkeit fordert, daß jene Leistungen, welche ihrer Natur nach in ihrer Verteilung einen Bürger mehr als den andern belasten, aus allgemeinen Fonds wieder vergütet und ausgeglichen werden. Freilich läßt sich in Kriegen nach diesen Grundsätzen, namentlich wenn der Feind im Lande steht und Quartiere requiriert, nicht verfahren; der Staat würde auch die erforderlichen Mittel zu Entschädigungen nicht aufzubringen vermögen. Damit jedoch der einzelne nicht überbürdet werde, hat man die Einquartierungslast im Kriegsfall als Gemeindelast erklärt und die Kommunen zur Entschädigung der Quartiergeber aus der Gemeindekasse verpflichtet, ohne indes eine nachträgliche Ausgleichung zwischen den Gemeinden vorzubehalten. Daß dagegen bei Friedenseinquartierung der Staat volle Entschädigung zahlen soll, wird nicht bezweifelt, und wo stehende Truppen nicht kaserniert sind, werden dieselben mietweise auf Kosten des Staats untergebracht, aber nicht zum Nachteile der einzelnen einquartiert. Das Einquartieren der Mannschaften geschieht in der Regel unter Mitwirkung der Ortsbehörden und nur im Notfall durch die Truppen selbst. Quartiermacher (Fouriere) gehen gewöhnlich ein oder zwei Tage voraus, um die nötigen Einleitungen zu treffen. Die einrückenden Truppen erhalten Quartierbillets auf die einzelnen Häuser und werden von den Wirten oder durch Lieferung verpflegt. Im Deutschen Reiche ist die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes durch das Gesetz vom 25. Juni 1868, das durch Gesetze vom 9. Febr. 1875 auch Gültigkeit für Württemberg und Bayern erlangt hat, und durch das Gesetz vom 13. Febr. 1875, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, geregelt.