Erlaß wird juristisch in doppeltem Sinne gebraucht. Im weitern bedeutet es jeden Verzicht auf ein Recht, wenn dadurch ein anderer von einer Belastung befreit wird (3. B. Verzicht auf eine Hypothek), im engern Sinne ist es die Aufhebung einer bestehenden Schuld durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Da der E. stets eine Veräußerung enthält, so bedarf er der Dispositionsfähigkeit des Erlassenden, also bei Minderjährigen z. B. der vormundschaftlichen Genehmigung. Eine Form ist bei dem E. so wenig unumgänglich als (nach der richtigen Ansicht) ein rechtfertigender jurist. Grund (causa); jedenfalls ist die schriftliche Quittung ein von der causa völlig losgelöster, schon durch sein bloßes Dasein wirkender EC. Hat der E. aber eine causa, so kann sie eine verschiedene, meist nicht nothwendige Schenkung an den Schuldner sein.