Generalstaaten oder Generalstände(Etatsgenéraux) hießen auch in Frankreich seit dem Anfange des 14. Jahrh. die aus den Abgeordneten des Adels, der Geist ichkeit und der städtischen Kororationen zusammengesetzten Landstände; nachdem ie 175 Fahre geruht (seit 1614), wurden sie zur Abhilfe der Finanznot durch Ludwig XVI. 5. Mai 1789 noch einmal zusammenberufen, nahmen aber alsbald den Namen Nationalverfammlung an. (S. unter Frankreich.) kurator) wurde im Anschlusse an das franz.⸗ rhein. Recht in mehrern Ländern Deutschlands der bei dem Cassationshof angestellte Erste Staatsanwalt benannt. In einzelnen Ländern war diese Stellung mit der der Sunden Rach über die Staatsanwaltschaften verbunden. Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 wird jetzt das Amt der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reiche ausgeübt bei dem Reichsgericht durch einen Oberreichsanwalt und durch mehrere, ihm untergebene Reichsanwälte, bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte, bei den Amts⸗ und Schöffengerichten durch Amtsanwälte. Der suhrt Staatsanwalt bei den Oberlandesgerichten führt den Titel Oberstaatsanwalty und hat die Leitung und Aufsicht über sämtliche Staatsanwaltschaften des Oberlandesgerichtsbezirks; bei den Landgerichten steht dem Ersten Staatsanwalte die Aufsicht und Leitung betreffs der Staats⸗ und Amtsanwälte des Landgerichtsbezirks zu. Im Königreich Sachsen ist zur Zeit die frühere Einrichtung beibehalten worden, indem der bei dem Oberlandesgericht Dresden angestellte Erste Staatsanwalt den Titel 4Generalstaatsanwalt v und die Ersten Staatsanwälte bei den größer n Landgerichten den Titel „Oberstaatsanwalt » führen. Das Gerichtsverfassungsgesetz kennt nur die Titel „Oberreichsanwalty und «Reichsanwälter, nicht auch die übrigen Titel, spri t vielmehr nur vom 4Ersten Staatsanwalt »; diese übrigen Titel beruhen daher auf landesherrlicher Bewilligung. In sterreich steht die Leitung un Aufsicht in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken einem Oberstaatsanwaltv und die Vertretung der zur Kompetenz des Cassationshofs zu Wien gehörigen Sachen dem 4Generalprokurator (dem zur Hilfe Stellvertreter mit dem, dem franz. Recht nachgebildeten Amtstitel (Generaladvokaten „ beigegeben sind) zu. (Vgl. Generalprokurator und Staatsanwaltschaft.)