FeedHaussuchung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Haussuchung (perquisitio domestica) nenn. man das Durchsuchen eines Hauses, um die Spu ren eines begangenen Verbrechens, z. B. gestohlene oder geraubte Sachen, blutige Kleider u. s. w., zu entdecken oder flüchtiger Verbrecher habhaft zu wer den. Da die H. ein die Ruhe und Ehre der Hausbewohner verletzender Schritt ist, so darf sie nicht ohne hinreichende rechtliche Gründe vorgenommen werden. Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich gebraucht für H. den Ausdruck «Durchsuchung» und behandelt diese in den §8. 102—111. Dort wird ein Unterschied zwischen Durchsuchung bei Tage und zur Nachtzeit gemacht und die Regel aufgestellt, daß die Anordnung von Durchsuchungen dem Richter, bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei⸗ und Sicherheitsbeamten zustehe, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 914Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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