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Recht & StaatBrockhaus 1882

Schulgeld ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Privatschulen sind in Deutschland in gewissem Sinne auch öffentliche S., bedürfen der staatlichen Genehmigung und stehen unter der staatlichen Aufsicht; nur in Betreff ihrer Unterhaltungsmittel sind sie ganz auf sich, d. h. auf das Schulgeld, angewiesen. Die Volksschulen sind in Deutschland in der Regel Gemeindeschulen, aus Mitteln der Gemeinde unterhaltene. Nur den kleinern Gemeinden gewährt der Staat einen in der Regel unbedeutenden Zuschuß. In der Schweiz sind die Volksschulen der Aufsicht des Staates unterstellt, die dieser entweder durch besondere fachmännische Inspektoren, Schulräte, Kreisinspektoren übt oder den Ortsgeistlichen überträgt. Staatsschulen sind auch in Deutschland viele höhere S.; denn da diese in der Regel einer Provinz oder einem ganzen Lande zugute kommen, so kann keine einzelne Gemeinde zu 10 5 Unterhaltung verpflichtet sein. Trotzdem sind in größern Städten viele höhere S., namentlich Gymnasien und Realschulen, Gemeindeschulen, deren innere Angelegenheiten jedoch meist unter unmittelbarer Leitung der Staatsschulbehörde stehen. Privatschulen finden sich, soweit sie nicht vollständige ugrhtern Stanten. tit Pensionat sind, meist nur in größern Städten. Hinsichtlich des religiösen 45.G. sohe; gibt es konfessionelle Schulen, d. h. solche, in welchen fast alle Kinder ein und demselben Bekenntnis angehören und darin unterrichtet werden; ferner konfessionslose Schulen, d. h. solche, welche die Konfession ihrer Zöglinge nicht berücksichtigen und den Religionsunterricht der Geistlichkeit überlassen; endlich Simultanschulen, welche versuchen, den verschiedenen Konfessionen gleichzeitig gerecht zu werden. Die Schulzucht hat nicht bloß die Verhütung und Bestrafung von Fehlern und Vergehungen, sondern überhaupt die Gewöhnung an alles, was gut, recht und löblich ist, namentlich also an Ordnung, Regelmäßigkeit, Aufmerksamkeit, Fleiß und gesittetes Betragen und vor allem an ein Leben in der Gemeinschaft zum Zwecke. Die Schuldisciplin regelt das äußere Schulleben und beruht auf der Schulordnung, deren Bestimmungen kurz, einfach und deutlich sein müssen. Das sicherste Mittel der Schulzucht und Schuldisciplin liegt in der rechten Methode des Unterrichts und der Art und Weise des organisierten Schullebens. Wichtig ist in dieser Beziehung und namentlich für den Unterricht auch die Zahl der Schüler, welche ein Lehrer gleichzeitig zu unterrichten hat und welche von der Schulart und von den über das Maximum der Schülerzahl in verschiedenen Ländern getroffenen verschiedenen Bestimmungen abhängig ist. Es Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XIV ist klar, daß das Wirken des Lehrers bei einer kleinen Schülerzahl leichter und einflußreicher ist, als bei einer übergroßen. Unter der Schulinspektion begreift man diejenigen Einrichtungen, welche dafür sorgen, daß alle Hindernisse der Schulerziehung möglichst beseitigt werden und daß in und außer der S. alles geschieht, was zur Erreichung des Schulzwecks erforderlich ist. Die

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 513Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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