Staatsverbrechen sind die gegen den Staat als polit. Organismus gerichteten Verbrechen. Es gehören zu ihnen die speziell cpolitische Verbrecheno genannten, die Verbrechen gegen die verschiedenen Zweige der Staatsyverwaltung und die sog. Amtsverbrechen, endlich Verbrechen gegen fremde Staaten (wie sie die §8.102—104 des Deutschen Reichs-Strafgesetzbuchs erwähnen). über die Einreihung einzelner Verbrechen in diese Kategorie, welche früher wohl auch als die der öffentlichen Verbrechen (im Gegensatz zu Privatperbrechen) bezeichnet wurde, herrscht noch Streit. Oft gebraucht man den Ausdruck S. für polit. Verbrechen oder beschränkt ihn auf einzelne derselben, wie Hoch- und Landesverrat und Majestätsbeleidigung. Vgl. F. von Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts (2. Aufl., Berl. 1884); Geyer, «Grundriß zu Vorlesungen über gemeines Deutsches Strafrecht » (2. Hälfte, Münch. 1885); Löning, 4 Grundriß zu Vorlesungen über Deutsches Strafrechte (Frankf. a. M. 1885).