Kammervermögen, s. unter Kammer. „Kammerziel nannte man im Deutschen Reiche die von den Reichsständen zur Unterhaltung für das Reichskammergericht (s. d.) zu steuernden Beiträge, die aber so aus Manget und nachlässig gezahlt wurden, daß aus Mangel an Mitteln für dieselbe die bestimmte Zahl der Beisitzer dieses Gerichts nie vollständig gemacht werden konnte.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 54Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei